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Quelle: http://www.rsag-online.de/fahrausweise/regelungen/befoerderungsbestimmungen



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Beförderungsbestimmungen

Innerhalb der Verkehrsverbund Warnow GmbH gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren gemeinsame Beförderungsbedingungen.

1 Geltungsbereich

(1) Die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen (GBB) gelten für die Beförderung von Personen und die Mitnahme von Sachen und Tieren auf den nachfolgend aufgeführten Strecken und Linien der Unternehmen, die den Tarif des VVW anwenden.

Dazu gehören:

  • Rostocker Straßenbahn AG RSAG mit allen öffentlichen Straßenbahn- und Stadtomnibuslinien,
  • DB Regio AG DB Regio mit den Zügen der DB Regio AG (RE, RB, S) - nachfolgend Züge des Nahverkehrs genannt,
  • Weiße Flotte GmbH Stralsund WF mit der öffentlichen Fährverbindung über die Warnow,
  • antaris Seetouristik und Wassersport GmbH antaris mit der öffentlichen Fährverbindung über die Warnow,
  • Regionalverkehr Küste GmbH RvK mit den öffentlichen Regionalbuslinien,
  • Omnibusverkehrsgesellschaft Güstrow mbH OVG mit den öffentlichen Regional- und Stadtbuslinien,
  • Ostseeland Verkehr GmbH OLA in den Zügen der OLA – nachfolgend Züge des Nahverkehrs genannt,
  • Mecklenburgische Bäderbahn Molli GmbH MBB mit den öffentlichen Zügen – nachfolgend Molli-Zug genannt – unter Beachtung des § 6 (1).

(2) Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab, das für die benutzte Linie die Genehmigung hat. Im Auftragsverkehr ist der Auftraggeber Vertrags-partner.

Der Beförderungsvertrag tritt mit dem Einsteigen in das Verkehrsmittel in Kraft.

(3) Die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen sind Bestandteil des Beförderungsvertrages.

§ 2 Anspruch auf Beförderung

(1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz [PBefG] und Allgemeines Eisenbahngesetz [AEG]) und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften (Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen [VOAllgBefBed] oder die Eisenbahn-Verkehrsordnung [EVO]) eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur nach Maßgabe des § 12 dieser GBB befördert.

(2) Kinder in Kinderwagen werden nur in Begleitung einer geeigneten Aufsichtsperson befördert. Für die Mitnahme von schwerbehinderten Menschen mit Rollstühlen und von Kinderwagen sind die Beschaffenheit und die Besetzung des Fahrzeugs maßgebend.

Die Entscheidung über die Beförderung liegt beim Verkehrs- oder Betriebspersonal (in der Folge „Personal“ genannt).

Personal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle vom Unternehmer zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, können insbesondere ausgeschlossen werden

Personen, die unter erheblichem Einfluss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,

  1. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,
  2. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen berechtigt sind,
  3. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben,
  4. verschmutzte und übel riechende Personen.

(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförde-rung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der gesamten Fahrstrecke von Personen beglei-tet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.

(3) Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Personal.

(4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.

§ 4 Verhalten der Fahrgäste

(1) Fahrgäste haben sich bei der Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt

  1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
  2. die Türen und sonstige Absperrvorrichtungen während der Fahrt und außerhalb der Haltestellen eigenmächtig zu öffnen,
  3. Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder herausragen zu lassen,
  4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  5. ein als besetzt gekennzeichnetes oder nicht zur Benutzung freigegebenes Fahrzeug zu betreten,
  6. sich über die äußere Begrenzung des Fahrzeugs hinauszulehnen oder sich darauf aufzuhalten,
  7. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege, z. B. durch sperrige Gegenstände, zu beeinträchtigen,
  8. den besonderen Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu überqueren,
  9. in Fahrzeugen oder Abteilen und unterirdischen Bahnsteiganlagen sowie anderen gekennzeichneten Nichtraucherbereichen zu rauchen,
  10. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen oder Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern zu benutzen, wenn andere Fahrgäste dadurch belästigt werden,
  11. Mobiltelefone in Bereichen zu benutzen, in denen dies eindeutig, z. B. mittels Piktogrammen untersagt ist,
  12. in Fahrzeugen, auf Bahn- und Fähranlagen Fahrräder, Rollbretter, Inlineskates, Rollschuhe oder vergleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen,
  13. in allen Verkehrsmitteln der Verzehr von Speiseeis, in Bussen und Straßenbahnen sowie auf den Fähren der Verzehr von Speisen und Getränken,
  14. ohne Erlaubnis zu musizieren,
  15. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen Waren, Dienstleistungen oder Sammlungen ohne Zustimmung des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen,
  16. zu betteln,
  17. in den Fahrzeugen oder auf den Betriebsanlagen Druckschriften zu verteilen oder Propaganda zu betreiben.

Vom Personal oder durch örtliche Anweisung kann das Essen und Trinken untersagt werden

(3) Die Fahrgäste dürfen das Fahrzeug nur an den Haltestellen betreten oder verlassen;

Ausnahmen bedürfen der Weisung bzw. der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Ein- und Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten und Verlassen des Fahrzeugs zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Fahrzeuginnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.

Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.

(4) Die Beaufsichtigung der Kinder obliegt deren Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.

(6) Bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hat das Personal die Rechte nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs. 1 und 3 StPO.

(7) Bei Verunreinigungen von Fahrzeugen, Betriebsanlagen oder Betriebseinrichtungen kann ein Reinigungsentgelt in Höhe von 20,00 € erhoben werden.

Weitergehende Ansprüche sowie eine strafrechtliche Verfolgung bleiben unberührt. Bei Anmahnungen des Betrages durch das Verkehrsunternehmen wird zusätzlich eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € fällig.

(8) Beschwerden sind - außer in den Fällen des § 6 Abs. 6 und des § 7 Abs. 2 - nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Fahr-zeug- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Verkehrsunternehmens (§ 1 Abs. 2) zu richten.

(9) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat
- unbeschadet einer Verfolgung im Strafrechtverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche - einen Betrag von 30,00 € zu zahlen.

Im Eisenbahnverkehr beträgt bei missbräuchlicher Betätigung der Notbremse der zu zahlende Betrag 200,00 €, es sei denn, der Fahrgast weist nach, dass der Eisenbahn ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt entstanden oder wesentlich niedriger ist.

(10) Bei Verstoß gegen das Rauchverbot (Absatz 2, Nr. 9) wird eine Gebühr in Höhe von

10,00 € erhoben.

§ 5 Zuweisen von Fahrzeugen und Plätzen

(1) Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Fahrzeuge verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.

(2) Das Personal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze anzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

(3) Das Einsteigen in Busse der Regionallinien wird nur an der vorderen Tür beim Fahrpersonal zugelassen.

Auf der Linie 123 ist zwischen den Haltestellen ZOB und Hüerbaasweg das Einsteigen auch an den gekennzeichneten Ausstiegstüren gestattet.

(4) Die Unternehmen bieten auf einigen Linien alternative Bedienungsformen an. Diese Linien sind in den Aushängen und Fahrplänen besonders gekennzeichnet.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise, Entwertung

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise ausgegeben. Die Fahrausweise des VVW werden im Namen und für Rechnung der in § 1 (1) aufgeführten Verkehrsunternehmen verkauft. Die gemeinsamen Fahrausweise gelten auf allen in den Verbundtarif einbezogenen Strecken und Linien.

In den Zügen der MBB gelten nur die Zeitkarten (Wochen- und Monatskarten) des VVW – Übertragbarkeit und Mitnahmeregelungen sind hier ausgeschlossen -, ansonsten sind die Beförderungsentgelte der MBB zu entrichten.

Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen besteht kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunternehmen.

(2) Der Fahrgast hat den Fahrausweis lt. Tarif vor Antritt der Fahrt im Vorverkauf an Fahrausweisverkaufsstellen oder -automaten zu erwerben.

Ist dies an Zugangsstellen der DB AG außerhalb der Hansestadt Rostock nicht möglich werden in den mit Personal besetzten Zügen des Nahverkehrs durch das Personal Fahrausweise ausgegeben. Der Fahrgast hat sich dann bei Fahrtantritt unverzüglich und unaufgefordert beim Personal zu melden.

In Zügen des Nahverkehrs – außer S-Bahn – können bei vorhandenen Vorverkaufsmöglichkeiten Fahrausweise gegen Bezahlung des Aufschlages ausgegeben werden, wenn der Fahrgast sich unverzüglich und unaufgefordert bei Antritt der Fahrt beim Personal meldet.

Die Höhe des Aufschlages beträgt 10 % des Fahrpreises, jedoch mindestens 2,00 € und höchstens 10,00 €. Auf dem Streckenabschnitt Gelbensande – Rostock Hbf – Schwaan – Bützow wird in den Zügen der Regionalexpresslinie 1 auf die Erhebung des Aufschlags verzichtet.

Bei Funktionsuntüchtigkeit der Fahrausweisautomaten der RSAG hat sich der Fahrgast unmittelbar nach dem Einstieg beim Fahrpersonal zu melden. An der nächstmöglichen Haltestelle ist dem Fahrgast der Erwerb eines Fahrausweises zu gewähren.

Bei Funktionsuntüchtigkeit der Fahrausweisautomaten und Entwerter der DB AG außerhalb der Hansestadt Rostock hat sich der Fahrgast zwecks Erwerb eines Fahrausweises bzw. zum Entwerten des Fahrausweises unverzüglich und unaufgefordert an das Personal zu wenden. Sind Automaten im Zug gestört, werden durch die am Automaten im Zug (AiZ) stehenden Prüfer Fahrausweise ohne Aufschlag verkauft.

Im Bereich der S-Bahn sind Fahrausweise grundsätzlich vor Antritt der Fahrt zu erwerben und zu entwerten.

In Bussen der RSAG kann im Einzelfall der Fahrausweisverkauf durch das Fahrpersonal zugelassen werden. Auf den Verkauf von Fahrausweisen durch das Personal wird im Fahrplanaushang hingewiesen.

In den Regionalbussen (RvK, OVG) und den Stadtbussen (OVG) können Fahrausweise beim Personal erworben werden. Inhaber von Wochen- und Monatskarten sind verpflichtet, ihren Fahrausweis dem Personal beim Einsteigen unaufgefordert vorzuzeigen.

In den Zügen der OLA erfolgt der Fahrscheinverkauf durch das Personal.

Die Personale der Fähren Warnemünde (WF) und Rostock (antaris) verkaufen Fahrausweise eines ausgewählten Sortimentes.

(3) Einzelfahr-, Tages- und Gruppen-Tageskarten werden zur Fahrt erst durch die Entwertung gültig.

Sie sind

  • auf den Bahnhöfen und den Fähranlegern der WF vor Antritt der Fahrt,
  • in den übrigen Verkehrsmitteln unverzüglich bei Antritt der Fahrt

mittels Entwerter von den Fahrgästen selbst zu entwerten.

Besteht keine Möglichkeit zum Entwerten, so ist der Fahrausweis unverzüglich und unaufgefordert nach Betreten des Fahrzeugs dem Personal zur Entwertung auszuhändigen.

Sind die Züge des Nahverkehrs nicht mit Personal besetzt, ist der Fahrausweis beim Umsteigen unverzüglich zu entwerten.

In den Regionalbussen, in den Zügen des Nahverkehrs und auf den Fähren beim Personal erworbene Fahrausweise sind bereits entwertet.

Der Fahrgast hat sich von der Richtigkeit des Fahrausweises für die vorgesehene Fahrt und der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.

(4) Will der Inhaber eines Zeitfahrausweises über den örtlichen Geltungsbereich seines Zeitfahrausweises hinausfahren, so kann er für die Weiterfahrt einen Einzelfahrausweis (hier Anschlussfahrkarte genannt) nutzen.

Die Anschlussfahrkarte ist an der Grenze des Geltungsbereiches seines Zeitfahrausweises zu entwerten.

In den Zügen des Nahverkehrs ist die Anschlussfahrkarte noch innerhalb des Geltungsbereiches des Zeitfahrausweises dem Personal zur Entwertung vorzulegen. Bei anschließendem Übergang auf ein anderes Verkehrsmittel ist die Anschlussfahrkarte dort zusätzlich zu entwerten. Bei Fahrten in unbesetzten Zügen, S-Bahn Rostock - Güstrow, Strecke Teschow - Rostock - Tessin und Strecke Bützow - Teterow, ist die Anschlussfahrkarte vor dem Einsteigen zu entwerten und bei der Kontrolle die Zeitkarte und Anschlussfahrkarte vorzuzeigen.

In der S-Bahn Rostock innerhalb der Hansestadt Rostock ist als Anschlussfahrkarte eine Einzel- oder Tagesfahrkarte Rostock vor Fahrtantritt zu entwerten.

Für den Bereich des Stadtverkehrs Güstrow ist als Anschlussfahrkarte ein Fahrausweis zum Stadttarif Güstrow an der Zonengrenze Region/Zone 13 zu entwerten.

(5) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Personal auf Verlangen vorzuzeigen oder auszuhändigen. Fahrausweise und sonstige Karten der DB AG sind nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufzubewahren.

(6) Kommt ein Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 und 5 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes nach § 9 bleibt unberührt.

(7) Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich gegenüber dem Personal vorzubringen. Spätere Beanstandungen können aus Beweisgründen nicht mehr berücksichtigt werden.

§ 7 Zahlungsmittel

(1) Das Beförderungsentgelt soll abgezählt bereitgehalten werden.
Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10,00 € zu wechseln sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. Für das Fahrpersonal besteht keine Verpflichtung mehr als insgesamt 20 Münzstücke anzunehmen.

(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 10,00 € nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Das Wechselgeld kann binnen 3 Monate unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmens abgeholt werden. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, besteht kein Anspruch auf Weiterbeförderung.

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.

(4) An Fahrkartenautomaten ist entsprechend den dort erklärten technischen Vorgaben zu zahlen. Beanstandungen sind umgehend gemäß Aushang an den Automaten bei der dort angegebenen Rufnummer vorzubringen.

§ 8 Ungültige Fahrausweise

(1) Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder den Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt insbesondere für Fahrausweise,

  1. die nicht entwertet sind,
  2. die nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt bzw. unterschrieben sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt bzw. unterschrieben werden,
  3. die nicht mit einer gültigen Wertmarke/Wertabschnitt versehen sind, soweit diese in den Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
  4. die unerlaubt laminiert oder eingeschweißt wurden, zerrissen, zerschnitten oder sonst beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so dass sie nicht mehr ordnungsgemäß geprüft werden können,
  5. die eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erworben oder hergestellt sind,
  6. die von Nichtberechtigten benutzt werden,
  7. die zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,
  8. die wegen Ablauf der Geltungsdauer (einschl. Tarifänderung) oder aus anderen Gründen verfallen sind,
  9. zu denen keine Kundenkarte vorgezeigt werden kann, soweit diese in den Tarifbestimmungen vorgesehen ist,
  10. die ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden oder
  11. die mehrfach entwertet worden sind .

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem in den Tarifbestimmungen vorgesehenen Berechtigungsnachweis gilt, ist ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Berechtigungsnachweis nicht auf Verlangen vorgezeigt wird.

Aus diesem Grund eingezogene Fahrausweise werden bei Nachweis der Berechtigung innerhalb von einer Woche nach Feststellung zurückgegeben.

(3) In den Zügen der DB Regio AG und der OLA eingezogene Fahrausweise werden in der Zub-Abrechnungsstelle Rostock (Zars) 10 Tage aufbewahrt. In den Geschäftszeiten Mo-Fr von 06:00 bis 14:00 Uhr werden dort von den Mitarbeiterinnen des Reisezentrums hinterlegte eingezogene Fahrausweise dem Kunden gegen Zahlung des ermäßigten erhöhten Beförderungsentgeltes ausgehändigt.

(4) Beförderungsentgelt für eingezogene Fahrausweise wird grundsätzlich nicht erstattet.

Wird ein Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, zahlt das Verkehrsunternehmen die dem Fahrgast zur Benutzung der Verkehrsmittel nachgewiesenen Mehrkosten in angemessener Höhe. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitverlust und Verdienstausfall, sind ausgeschlossen.

Der unrechtmäßig eingezogene Fahrausweis wird zurückgegeben, sofern er noch für weitere Fahrten verwendet werden kann.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt (EBE)

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

  1. für sich oder – soweit der Tarif hierfür ein Beförderungsentgelt vorsieht – für von ihm mitgebrachte Tiere, Fahrräder keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
  2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei der Überprüfung nicht vorzeigen kann,
  3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ,
  4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt,
  5. keinen Nachweis der Ermäßigungsberechtigung vorzeigen kann.
  6. bei Kontrollen in Zügen der DB Regio AG ohne Fahrausweis angetroffen wird, ohne dass der Prüfer selbst durch Augenschein oder Störungsmeldung der Einsatzstelle eine Störung am Automaten oder Entwerter festgestellt hat.

Eine Verfolgung im Straf- und Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.

(1a) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet ist, hat bei Aufforderung durch das Prüfpersonal, sich diesem gegenüber mittels eines amtlichen Lichtbildausweises zu legitimieren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 40,00 € erhoben.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt wird für die zurückgelegte Strecke erhoben, es ist an das zuständige Personal zu entrichten. Über den gezahlten Betrag wird eine Quittung ausgestellt. Ist der Fahrgast nicht bereit oder nicht in der Lage, das erhöhte Beförderungsentgelt sofort zu entrichten, so erhält er eine Zahlungsaufforderung. Die Zahlungsaufforderung oder die Quittung über die Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes ist kein Fahrausweis für die Weiterfahrt. Für die Weiterfahrt ist ein nach den Tarifbestimmungen gültiger Fahrausweis erforderlich.

(4) Weist ein Fahrgast innerhalb einer Woche ab Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens durch Vorlage des Fahrausweises bzw. der Ermäßigungsberechtigung nach, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen nicht übertragbaren Zeitfahrausweises und/oder einer gültigen Ermäßigungsberechtigung war, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt im Falle von Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 auf 7,00 €. Soweit § 12 Absatz 3 EVO für Fahrten mit der Eisenbahn günstigere Regelungen vorsieht, bleiben diese unberührt.

Für Inhaber von Abonnement- und Jahresfahrausweisen gelten im Übrigen die jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(5) Muss das erhöhte Beförderungsentgelt gemäß Abs. 2 nach Ablauf einer Woche von dem Verkehrsunternehmen angemahnt werden, wird neben dem erhöhten Beförderungsentgelt eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.

Bei Versäumung der Frist gemäß Abs. 4 zur Vorlage des gültigen, nicht übertragbaren Zeitfahrausweises und/oder Bezahlung des ermäßigten erhöhten Beförderungsentgeltes wird neben dem erhöhten Beförderungsentgelt von 40,00 € eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 € erhoben.

(6) Der Fahrgast ist bei der Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes in jedem Fall verpflichtet, seine Personalien anzugeben. Personen ohne gültigen Fahrausweis, die die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes und die Angaben zur Person verweigern, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt

(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt genutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.

(2) Für Einzelfahrkarten sowie für Tages- und Gruppen-Tageskarten wird das Beförderungsentgelt nicht erstattet, es sei denn, das Verkehrsunternehmen hat die Nichtnutzung zu vertreten.

(3) Wird ein Zeitfahrausweis (Wochen-, Monatskarten) nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises anteilig erstattet. Je Geltungstag wird von dem für den Zeitfahrausweis entrichteten Beförderungsentgelt das Entgelt für 2 Einzelfahrten abgezogen.

Für die Festlegung des Zeitpunktes bis zu dem Einzelfahrten als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung des Zeitfahrausweises oder das Datum des Poststempels der Übersendung des Zeitfahrausweises mit der Post maßgeblich.

Ein früherer Zeitpunkt bei nicht übertragbaren Zeitfahrausweisen kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit mit Ausgehunfähigkeit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird.

Bei Anrechnung des Beförderungsentgeltes für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für eine Einzelfahrt zum Normaltarif zugrunde gelegt.

(4) Anträge nach den Absätzen 1 und 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, bei dem der Fahrausweis gekauft wurde.

(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird je Bearbeitungsfall eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen.
Die Bearbeitungsgebühr und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung aufgrund von Umständen beantragt wurde, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.

(6) Für Zeitfahrausweise, die vor dem 1. Geltungstag zurückgegeben bzw. umgetauscht werden, wird keine Bearbeitungsgebühr erhoben.

(7) Ein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Beförderungsentgeltes besteht nicht bei berechtigtem Ausschluss von der Beförderung und für in Verlust geratene Fahrausweise.

(8) Im Zusammenhang mit einem Tarifwechsel können Einzelfahrausweise und Tageskarten zum abgelaufenen Tarif bis zum letzten Kalendertag des Monats, der dem Tarifwechsel folgt, genutzt werden. Danach können diese Fahrausweise innerhalb eines weiteren Kalendermonats gegen Zuzahlung des Differenzbetrages umgetauscht werden.

§ 11 Beförderung von Sachen

(1) Handgepäck und sonstige Sachen, die sich zur Mitnahme eignen, werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können. Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert wird oder die Gefahr besteht, dass aufgrund der Mitnahme der Sachen andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug finden.

Fahrräder können nur in den dafür gekennzeichneten Fahrzeugen an den vorgesehenen Plätzen und nur bis zu der ggf. am Fahrzeug angeschriebenen Höchstanzahl mitgenommen werden, wenn die Beschaffenheit und die Besetzung des Fahrzeugs dies zulassen.

Jeder Fahrgast darf nur ein einsitziges, zweirädriges Fahrrad mitnehmen. Die Beförderung von Tandems ist nur auf den Fähren zugelassen.

Dreirädrige Fahrräder (außer als orthopädisches Hilfsmittel zugelassene), Fahrräder mit Hilfsmotor, Mofas sowie Fahrräder und Anhänger zum Lastentransport sind von der Beförderung ausgeschlossen.

Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

  1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übel riechende oder ätzende Stoffe,
  2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt oder verschmutzt werden können,
  3. Gegenstände, die über die Fahrzeugumgrenzung hinausragen.

Im Zweifelsfall trifft das Personal die Entscheidung.

(3) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt oder geschädigt werden können.
Bei Schäden, die durch mitgeführte Sachen grob fahrlässig verursacht werden, haftet der Verursacher.

(4) Entsprechend den Möglichkeiten sollen vorrangig schwerbehinderte Menschen in Rollstühlen und Kinder in Kinderwagen mitgenommen werden.

Eine Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Personal.

Fahrgäste mit Rollstühlen oder Kinderwagen sollen an den mit den Symbolen versehenen Türen einsteigen und die gekennzeichneten Plätze im Fahrzeuginnern nutzen.

(5) Die Weiße Flotte GmbH trajektiert beim Einsatz geeigneter Fähren Fahrzeuge gemäß ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen.

§ 12 Beförderung von Tieren

(1) Auf die Beförderung von Tieren ist sind § 3 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert.

Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. In den Verkehrsmitteln sind Hunde stets kurz an der Leine zu führen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Hundehalterverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (HundehVO M-V) über das Führen und Halten von Hunden.

(3) Soweit andere gesetzliche Bestimmungen die Begleitung durch Hunde gestatten, sind diese stets zur Beförderung zugelassen.

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältnissen mitgenommen werden.

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. Bei Zuwiderhandlungen werden Reinigungskosten nach § 4 Absatz 7 erhoben.

§ 13 Fundsachen

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Personal abzuliefern.

Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsunternehmens, in dessen Betriebsanlagen oder Fahrzeugen die Sachen gefunden wurden, gegen Zahlung eines Entgeltes für die Aufbewahrung zurückgegeben.

Für verloren gegangene Sachen wird bis zur Ablieferung an das Personal/Fundbüro gegenüber dem Verlierer keine Haftung übernommen.

Die sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Personal ist zulässig, wenn er sich zweifelsfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Fundsache schriftlich zu bestätigen.

Für die Aufbewahrung und Verwaltung von Fundsachen gelten die Bestimmungen der Verkehrsunternehmen.

§ 14 Haftung

Das Verkehrsunternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000,00 €; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind.

§ 15 Ausschluss von Ersatzansprüchen

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Die Verkehrsunternehmen haften nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan und bei Ausfall von Fahrten, deren Ursache sie nicht zu vertreten haben. Für die Fahrplanangaben an den Haltestellen sowie für Auskünfte des Personals haften die Verkehrsunternehmen entsprechend den hierfür geltenden Rechtsvorschriften.

Der Anspruch auf Beförderung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Unternehmer aus betrieblichen Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden.

Weitergehende Ansprüche aus § 17 EVO bei einer Beförderung mit der Eisenbahn bleiben unberührt.

§ 16 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des jeweiligen Verkehrsunternehmens.

§ 17 Inkrafttreten

Die Gemeinsamen Beförderungsbedingungen treten am 01.02.2009 in Kraft.

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Rostocker Straßenbahn AG | Hamburger Straße 115 | 18069 Rostock | Tel.: 0381/8 02-0 | Fax: 0381/8 02 20 00 | E-Mail: info@rsag-online.de