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Sie lieben es spontan zu sein und einfach loszufahren? Noch schnell in die City oder mal eben an den Strand. Mit der Einzelfahrkarte sind Sie immer gut beraten, wenn Sie ein Ziel schnell und direkt erreichen möchten. Und das inklusive aller Anschlussverbindungen in Rostock.
Die RostockCard ist das Kultur-, Erlebnis- und Nahverkehrsticket der Hansestadt Rostock.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Abonnement-Verfahren (Abo)
Für den Erwerb und die Nutzung der Monatskarten im Abo gelten die Bestimmungen des VVW-Tarifs in der jeweils gültigen Fassung. Mit der Bearbeitung und Rechnungsführung der Jahresabos hat die VVW GmbH die RSAG beauftragt.
Voraussetzung für das Abo ist das Vorliegen einer Bestellung für ein Jahresabo. Mit der Onlinebestätigung der AGB erteilt der Kunde gleichzeitig die Einzugsermächtigung für den Monatsbetrag und ggf. durch sein Verschulden anfallende Gebühren bzw. Entgelte.
Das Abo kann an jedem 1. eines Monats begonnen werden, wenn die Bestellung bis zum 10. des Vormonats vorliegt.
Die Berechtigung zur Nutzung ermäßigter Monatskarten ist ab dem vollendeten 15. Lebensjahr durch den Berechtigungsausweis des VVW während der Fahrt nachzuweisen. Diese Ausweise sind nur gültig mit einem Lichtbild und der Bestätigung der Ausgabestelle mit Stempel und Unterschrift.
Für das Jahresabo wird in den ersten zehn Monaten der dem Tarif entsprechende volle Monatskartenpreis erhoben und eingezogen, im 11. und 12. Monat erfolgt keine Berechnung und Abbuchung.
Das Abo gilt für mindestens 12 Monate. Eine vorzeitige Kündigung ist möglich. Wird das Abo nicht gekündigt, verlängert es sich automatisch um weitere 12 Monate.
Eine Kündigung wird zum nächsten Monatsersten wirksam, wenn sie schriftlich bis zum 10. des Vormonats in der Abo-Zentrale vorliegt. Bereits erhaltene Wertmarken sind mit dem Kündigungsschreiben zurückzugeben. Die Kündigung kann auch online erfolgen. Hierbei sind ebenfalls bereits erhaltene Wertmarken zurückzugeben. Erfolgt keine Rückgabe wird die Kündigung wirksam im Monat der nächsten Wertmarkenzustellung.
Bei Tarifänderungen werden die Abo-Preise angepasst. In diesem Fall ist eine außerordentliche Kündigung bis zum 15. des Monats, der der Tarifänderung vorausgeht, möglich.
Folgende Änderungen im Abo-Vertrag sind grundsätzlich bis zum 25. des Vormonats über das Online-Formular bekannt zu geben oder der Abo-Stelle bzw. in den Kundenzentren der RSAG schriftlich anzuzeigen:
Für in Verlust geratene oder zerstörte Wertmarken wird kein Ersatz geleistet.
Auf Grundlage der Einzugsermächtigung wird der Monatsbetrag jeweils am 1. Werktag des fälligen Monats eingezogen.
Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem vorgesehenen Konto bereitzuhalten.
Ist eine Abbuchung nicht möglich, besteht für das Verkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung.
Vom Abo-Kunden verschuldete Rückbuchungsgebühren von Kreditinstituten zuzüglich eines hieraus resultierenden Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 2,50 € sind vom Abo-Kunden zu tragen und werden mit dem nächsten fälligen Monatsbetrag eingezogen.
Durch die Abo-Zentrale werden dem Kunden dreimal im Jahr jeweils die entsprechenden Wertmarken zugestellt. Kann der fällige Monatsbetrag nicht eingezogen werden, wird die Zustellung weiterer Werkmarken so lange unterbrochen wird, bis der entsprechende Monatsbetrag bei dem Verkehrsunternehmen eingegangen ist.
Ersatzansprüche aufgrund verspäteter oder fehlgeleiteter Wertmarken, die durch die Abo-Zentrale nicht zu vertreten sind, können nicht geltend gemacht werden.
Für die Erhebung eines erhöhten Beförderungsentgeltes gilt § 9 der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen (GBB) des VVW.
Ist der Inhaber einer Abo-Monatskarte plus zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet und weist er innerhalb einer Woche ab Feststellungstag bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens durch Vorlage des Abo-Fahrausweises nach, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Abo-Fahrausweises war, ermäßigt sich das erhöhte Beförderungsentgelt im Falle der GBB § 9 (1) Nr. 2 und Nr. 5 einmalig auf 7,00 €.
Im Wiederholungsfall ist dieser Abo-Kunde zur Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltes gemäß § 9 (2) der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen verpflichtet.
Eine Erstattung nicht ausgenutzter Monatskarten erfolgt gemäß der Gemeinsamen Beförderungsbedingungen des VVW § 10.